Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 63 Heilbehandlung
Stand: 10.06.2019
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 63 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 4156/18
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – L 11 KR 455/16
- LSG Thüringen, 30.10.2012 – L 6 KR 1108/09Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.03.2003 – L 2 RI 230/02
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 – L 9 R 1194/19Zitiert von 1
- BSG, 31.07.2017 – B 13 R 140/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozessurteil statt einer SachentscheidungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 08.01.2024 – S 14 R 392/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2022 – L 1 R 172/20
- SG Altenburg, 11.03.2021 – S 14 KR 845/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 63 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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